Vereinssatzung

1. Name und Wesen

1.1. Der Verein führt den Namen DJK Adler Union Essen-Frintrop e.V. DJK Adler 1910 Essen-Frintrop e.V. wurde gegründet im Jahr 1910 (Wiedergründung 1948 als Rechtsnachfolger des 1933 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins). SV Union Essen-Frintrop 1913 e.V. wurde gegründet im Jahr 1913. Nach der Auflösung von SV Union Essen-Frintrop 1913 e.V. zum 30.06.2014 erfolgt der Zusammenschluss durch Anschluss und Beitritt der Mitglieder bei DJK Adler Union Essen-Frintrop e.V. (vor Namensänderung: DJK Adler 1910 Essen-Frintrop e.V.) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen. (VR-Nr. 10194) 1.2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des DJK-Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün-weiß-schwarz 1.3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. 1.4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen der betreffenden Fachverbände im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband. 1.5. Der Verein DJK Adler Union Essen-Frintrop e.V. ,Sitz in Essen-Frintrop, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 52 der Abgabenordnung und zwar insbesondere auch Förderung des Breitensports. 1.6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1.7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Förderung des Breitensportes und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen, noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge (§3 Nr. 26 und 26 a EStG) begünstigt werden. 1.8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen fachgerechten Sport ermöglichen. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben: 2.1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung der Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses. 2.2. Der Verein bietet geordneten Spielbetrieb in seinen einzelnen Abteilungen. Der Verein betreibt zur Zeit folgende Sportarten: Fußball, Tischtennis, Basketball, Gymnastik und Tennis. Weitere Sportabteilungen können gegründet werden. 2.3. Der Verein sorgt für geeignete Sportstätten und -geräte. 2.4. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz. 2.5. Der Verein bietet geeigneten Sportlern die Teilnahmen an Leistungs-, Auswahllehrgängen sowie Auswahlspielen. 2.6. Er nimmt teil an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK- oder Fachverbände und der übergeordneten Dachorganisationen der allgemeinen Sportverbände. 2.7. Der Verein führt alle pflichtgemäßen Beiträge an die zuständigen Institutionen ab. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 3.1.1. Die erworbenen Mitgliedszeiten beim Verein SV Union Essen-Frintrop 1913 e.V. werden als Bestandsschutz übernommen. 3.2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft: 3.2.1. Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. 3.2.2. Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten. 3.2.3. Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. 3.3. Erwerb der Mitgliedschaft 3.3.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Abteilungsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. 3.4. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 3.4.1. mit dem Tod des Mitgliedes 3.4.2. durch Austritt des Mitgliedes Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Abteilungsvorstand. 3.4.3. durch Ausschluss aus dem Verein Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Abteilungsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Abteilungsvorsitzenden sowie einem Vorstandsmitglied der Abteilung zu unterzeichnen. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den Vorstand des Gesamtvereins zulässig. 3.5. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder nach der verabschiedeten Ehrenordnung, oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen der DJK- und Fachverbände. 3.5.1. Die beim Verein SV Union Essen-Frintrop 1913 e.V. erworbenen EhrenMitgliedschaften und sonstigen Ehrentitel bleiben erhalten. 3.6. Pflichten der Mitglieder: 3.6.1. Die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von den Abteilungen festgelegt und von der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins bestätigt. 3.6.2. Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.

4. Organe und ihre Aufgaben

Die Organe zur Leistung und Verwaltung des Vereins sind: 4.1. die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alle 4 Jahre zusammen. (Nach der Delegiertenversammlung) 4.1.1. Zusammensetzung: Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen. 4.1.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 4.1.2.1. Beratung und Bestätigung über die Beschlussfassungen der Delegiertenversammlung sowie Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung oder die Fusion des Vereins, den Eintritt oder den Austritt in die Verbände des Deutschen Sportbundes. 4.1.3. Verfahrensbestimmungen – Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. – Die Einladung erfolgt durch Aushang und Auslage in den Abteilungen. – Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. – Anträge müssen eine Woche zuvor schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. – Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. – Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 4.1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen oder sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt. 4.2. die Delegiertenversammlung 4.2.1. Die Delegiertenversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen. 4.2.2. Zusammensetzung: Zur Delegiertenversammlung gehören: – die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter – die Abteilungskassierer – die Abteilungsgeschäftsführer – dazu proportional von den Abteilungsversammlungen zu wählende Delegierte. (je angef. 50 Mitglieder ein Delegierter) 4.2.3. Sie übernimmt im Auftrag der Mitgliederversammlung Aufgaben, die nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen. Dazu gehören u.a. – Wahl und Entlastung von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer. – Beschlussfassung über die Jahresrechnungen des Vereins über die abgelaufenen Vereinsjahre – Bestätigung der Abteilungsleiter – Bestätigung des Jugendleiters – Satzungsänderungen – Bestätigung von Abteilungsbeschlüssen 4.2.4. Verfahrensbestimmungen – Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. – Die Einladung erfolgt durch Aushang und Auslage in den Abteilungen. – Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. – Anträge müssen einer Woche zuvor schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. – Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. – Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. – Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 4.2.5. Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden, soweit solche Beschlussfassungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 4.2.6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn 2/3 der Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter diese beantragen. 4.2.7. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. – Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie können auf Antrag auch geheim durchgeführt werden – Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: – die Delegiertenversammlung – der Vereinsvorstand – Die in einer Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. 4.3. Untergeordnete Organe sind die Mitgliederversammlungen der einzelnen Fachabteilungen sowie die Jugendversammlungen der Fachabteilungen.

5. Der Vorstand

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die verantwortliche Leitung des Gesamtvereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegierten- und Mitgliederversammlungen 5.1. Zum Vorstand gehören: 5.1.1. Der Vorsitzende Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich und leitet die Delegierten- und Mitgliederversammlung 5.1.2. Der stellvertretende Vorsitzende Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. 5.1.3. Der Geschäftsführer (Schriftführer) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen. 5.1.4 Der Schatzmeister Der Schatzmeister ist berechtigt, die Kassenbücher der Fachabteilungen jederzeit einzusehen. Am Ende des Kalenderjahres sind dem Schatzmeister die Kassenbücher zur Überprüfung vorzulegen. Er erstellt in Zusammenarbeit mit den Kassenwarten den Jahresabschluss und den Jahresetat für das kommende Jahr. Die gemeinsamen Abgaben werden über ihn an die zuständigen Institutionen weitergeleitet. 5.1.5. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 5.1.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 5.2. Zum erweiterten Vorstand gehören: 5.2.1. Der geistliche Beirat 5.2.2. Der Pressewart Er arbeitet zusammen mit den Pressewarten der Fachabteilungen in der Redaktion der Vereinszeitung mit. Sie fertigen die Berichte für die Tagespresse, halten Verbindung mit den Pressestellen der DJK-Verbände und den Sportfachverbänden. 5.2.3. Die Abteilungsleiter 5.2.4 Der Jugendleiter Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin vertritt in Zusammenarbeit mit den Jugendwarten bzw. Jugendwartinnen der Fachabteilungen die Anliegen der Jugend des Gesamtvereins. 5.2.5. Der (die) Ehrenvorsitzende(n) 5.3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und Pressewart des Gesamtvereins werden von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ebenfalls werden auf der Delegiertenversammlung die Kassenprüfer gewählt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der Jugend (14-17 Jahre) gemäß der Jugendordnung gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.6. Die Abteilungen Die Abteilungen führen ihre Geschäfte in eigener Verantwortung. Insbesondere beschließen sie über Beitragshöhe und sonstige Abgaben in den Abteilungen. 6.1. Die Abteilungsvorstände setzen sich wie folgt zusammen: 6.1.2. Der Abteilungsleiter/-in und ihre Stellvertreter 6.1.3. Der Geschäftsführer/-in und stellvertretender Geschäftsführer 6.1.4. Der Kassenwart/-in und stellvertretender Kassenwart/-in 6.1.5. Der Jugendwart/-in und stellvertretender Jugendwart/-in 6.1.6. Pressewart/-in und stellvertretender Presswart/-in 6.1.7. Schriftführer/-in und Stellvertreter 6.1.8. Obleute (maximal 5 Personen) 6.1.9. Clubhausteam (maximal 5 Personen) 6.1.10. Vergnügungsausschuss (maximal 4 Personen) 6.2. Die Abteilungsvorstände für die einzelnen Sportarten werden zweijährlich von ihren Abteilungsversammlungen gewählt und von der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins bestätigt. 6.3. Die Fachabteilungen können sich darüber hinaus – im Rahmen der Satzung des Gesamtvereins Ordnungen geben, die der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins bedürfen. 6.4. Die Fachabteilungen sorgen im Rahmen ihrer Fachverbände für einen geregelten Spielbetrieb. 6.5. Die Abteilungen wählen die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins.7. Die Jugend Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird von der Delegiertenversammlung des Gesamtvereins beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.8. Austritt Der Austritt (aus dem DJK Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Im Fall des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.9. Auflösung / Fusion Die Auflösung des Vereins sowie die Fusion mit anderen Vereinen kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt “Auflösung / Fusion“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 -Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Josef in EssenFrintrop. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden. Genehmigt durch die außerordentliche Jahreshauptversammlung am: 15.04.2014 R. Stöckmann (1. Vorsitzender) R. Pohl (Geschäftsführer